Finanzierung der Ausbildung*
Die Finanzierung der Psychotherapieausbildung –
Rechtliche Rahmenbedingungen für Förderungsmöglichkeiten
1. BAföG
2. Bildungskredit
3. Ausbildungsdarlehen
4. Arbeitslosengeld (ALG) I + II
1. BAföG
Bei der BAföG-Leistung handelt es sich um eine Sozialleistung, die jedem jungen Menschen die Möglichkeit eröffnen soll, eine seiner Eignung und Neigung entsprechende Ausbildung durchzuführen, unabhängig davon, ob seine Eltern ihm diese finanzieren können. Wie jede andere Sozialleistung ist auch diese subsidiär und ihre Gewährung an eine Reihe von Voraussetzungen gekoppelt.
1.1 Vollzeitausbildung
Die Ausbildungen zum:zur Psychologischen Psychotherapeut:in und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in können in Vollzeit- oder in Teilzeitform durchgeführt werden. Förderungsfähig nach dem BAföG sind nur Ausbildungsteilnehmer:innen der dreijährigen Vollzeitausbildungsgänge. Hierdurch unterscheiden sich diese Ausbildungen nicht von anderen nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildungen. Eine Grundregel des BAföG ist nämlich, dass eine Förderung nur erfolgen kann, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
1.2 Deutsche Staatsangehörigkeit
Von einer – allerdings zunehmenden – Zahl von Ausnahmen abgesehen, ist persönliche Voraussetzung die deutsche Staatsangehörigkeit. In § 8 BAföG ist zusätzlich geregelt, welche Ausländer:innen BAföG erhalten können.
1.3 Eignung
Ferner muss der:die Studierende für die Durchführung der Ausbildung geeignet sein. Die Ausbildung wird nur gefördert, wenn die Leistungen des:der Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Diese Annahme wird in der Regel fingiert, solange der:die Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder am Praktikum teilnimmt.
In grundständigen Studiengängen wird zusätzlich ein Leistungsnachweis nach dem vierten Semester verlangt. Die Weiterförderung hängt von der rechtzeitigen Vorlage dieses Nachweises ab. Ein solcher Nachweis wird bei Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen nicht gefordert.
1.4 Allgemeine Altersgrenze
Die allgemeine Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG darf nicht überschritten sein. Der:die Auszubildende darf bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Vorschrift sieht einige Ausnahmen vor, von denen bei der Ausbildung zum:zur Psychotherapeut:in aber nur eine in Betracht kommen dürfte. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BAföG ist das Überschreiten der Altersgrenze dann unschädlich, wenn der:die Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu zehn Jahren gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen.
Hierbei muss der:die Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe aufnehmen. Ob eine Ausnahme von der Altersgrenze möglich ist, kann der:die Studierende durch Antrag auf Vorabentscheidung bereits vor Aufnahme der Ausbildung von dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung klären lassen.
1.5 Förderungsart: Bankdarlehen
Die Ausbildungen werden als für die Aufnahme des angestrebten Berufes rechtlich erforderliche Aufbaustudiengänge nach § 7 Abs. 2 Nr.2 BAföG qualifiziert, womit die Förderungsfähigkeit nach dem BAföG erst ermöglicht wird. Grundsätzlich wird nach dem BAföG nur die Erstausbildung bis zum berufsqualifizierenden Abschluss gefördert. Eine Förderung von nicht rechtlich erforderlichen Zusatz-, Ergänzungs-, und Aufbaustudiengängen wie es sie früher gegeben hat, findet nicht mehr statt.
Die Förderung von rechtlich erforderlichen Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen erfolgt durch verzinsliches Bankdarlehen. Dieses ist aufgrund der Ausfallhaftung des Bundes besonders zinsgünstig. Auch das Bankdarlehen ist bei dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu beantragen und wird behandelt wie die Regelförderung. Allerdings kann die Höhe des Bankdarlehens vom:von der Antragsteller:in bei Antragstellung begrenzt werden. Die Begrenzung gilt dann während des gesamten Bewilligungszeitraumes. Mit dem BAföG-Bescheid erhält der:die Studierende ein von der KfW-Bankengruppe gezeichnetes Vertragsangebot. Damit der BAföG-Bescheid wirksam bleibt, muss das Angebot innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für Ausbildungsförderung unter Vorlage eines Ausweises unterzeichnet und zurückgegeben werden. Das Bankdarlehen einschließlich der Zinsen muss in Mindestraten von 105 € monatlich zurückgezahlt werden.
Die Rückzahlungspflicht beginnt sechs Monate nach dem Ende der Förderungszeit. Unter bestimmten Voraussetzungen – etwa wenn der:die Absolvent:in noch kein Einkommen erzielt – ist eine Stundung möglich, während der die Zinsen allerdings weiterlaufen. Eine vorzeitige Tilgung ist möglich, führt aber anders als beim Staatsdarlehen im grundständigen Studium nicht zu Erlassen. Wer Staatsdarlehen und Bankdarlehen erhalten hat, muss zuerst das Bankdarlehen zurückzahlen.
1.6 Rückzahlung BAföG
Etwa viereinhalb Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer informiert das Bundesverwaltungsamt im Einzelnen über das Prozedere der Rückzahlung und die Ratenhöhe. Die erste Rückzahlungsrate wird etwa ein halbes Jahr später fällig (= fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer). Bei Ausbildungen an Akademien beginnt die Rückzahlung fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit.
Die monatlichen Raten betragen durchschnittlich 105 €. Gezahlt werden die Raten jeweils für drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe. Bezüglich der Summe wird Ihnen das BAföG Amt mehr Auskünfte erteilen können.
1.7 Elternabhängigkeit der Förderung
Auch die Förderung für einen Aufbaustudiengang erfolgt grundsätzlich elternabhängig. Das anrechenbare Einkommen der Eltern darf also den Bedarf des:der Auszubildenden nicht überschreiten. Auch hier gibt es einige Ausnahmen:
• Der:die Studierende war nach Abschluss des grundständigen Studiums drei Jahre oder länger erwerbstätig und überschreitet die allgemeine Altersgrenze nicht.
• Der:die Studierende ist älter als dreißig Jahre und erfüllt eine Ausnahmevoraussetzung für die Überschreitung der allgemeinen Altersgrenze.
1.8 Einkommen des:der Auszubildenden
In jedem Fall anzurechnen ist das eigene Einkommen des:der Auszubildenden. Von seinem:ihrem Bruttoeinkommen abzuziehen ist eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 77 €, die zu zahlenden Steuern, sowie eine Sozialpauschale von 21,5%. Wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit erzielt wird, die mit der Ausbildung nicht im Zusammenhang steht, kann der:die Auszubildende zusätzlich einen Freibetrag von 215 € abziehen, für Kinder und Ehegatt:innen werden weitere Freibeträge gewährt. Bei Einkünften aus dem Ausbildungsverhältnis, also etwa einer Praktikantenvergütung, werden keine Freibeträge gewährt.
1.9 Keine Übernahme von Studiengebühren
Das BAföG deckt nur den Bedarf, den der:die Auszubildende typischerweise für seinen:ihren Lebensunterhalt und seine:ihre Ausbildung benötigt. Der Höchstsatz beläuft sich derzeit auf 585 €. Eine Übernahme von Studiengebühren findet nicht statt. Auf Antrag kann jedoch ein weiterer Teil des Einkommens des:der Studierenden freigestellt werden, wenn dieser zur Bezahlung der Studiengebühren verwendet wird. Er darf bis zu 205 € monatlich betragen.
1.10 Förderungsdauer
Die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG entspricht der Regelstudienzeit, hier also drei Jahre. Die Förderung beginnt in dem Monat, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, allerdings nur dann, wenn spätestens in diesem Monat ein Antrag gestellt wird. Wenn der Antrag später gestellt wird, beginnt die Förderung erst im Antragsmonat. Ist der:die Studierende durch Krankheit oder Schwangerschaft gehindert, die Ausbildung fortzusetzen, wird BAföG längstens drei Monate weitergezahlt.
Leistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus können im Einzelfall gewährt werden, wenn diese aus schwerwiegenden Gründen, wie längerer Krankheit überschritten wird. Auch Schwangerschaft oder Kindererziehung sind Gründe für eine Verlängerung der Förderungszeit. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Ausbildung beendet wird. Da es sich bei den hier zu behandelnden Psychotherapieausbildungen um Aufbaustudiengänge nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG handelt, kann gemäß Tz 15.3a.1 BAföGVwV Studienabschlusshilfe nicht gewährt werden.
1.11 Antragstellung beim zuständigen BAföG-Amt
Der BAföG-Antrag muss von Studierenden an Hochschulen beim BAföG-Amt der Hochschule gestellt werden. Wer die Ausbildung an einer anderen staatlich anerkannten Einrichtung durchführt, muss den Antrag beim kommunalen Amt für Ausbildungsförderung am Wohnsitz seiner Eltern stellen. Wer verheiratet ist oder keine Eltern mehr hat, stellt den Antrag beim kommunalen Amt an seinem eigenen ständigen Wohnsitz.
Darüber hinaus können seit dem 1. August 2016 BAföG-Leistungen auch durch elektronische Antragstellung mittels eID oder De-Mail beantragt werden. Die technischen Verfahren eID und De-Mail ermöglichen die sichere Übermittlung von Daten und Dokumenten über das Internet; der Antrag muss nicht ausgedruckt werden. Vorteil dabei: Anträge können schnell und fristwahrend über das Internet gestellt werden; die Sicherheit der sensiblen Daten ist gewährleistet. Das bisher erforderliche Ausdrucken, Unterschreiben und Versenden der ausgefüllten Formulare entfällt durch die Verwendung von eID oder De-Mail. Für die sichere Übermittlung Ihres Antrages per Internet benötigen Sie entweder die eID-Funktion Ihres neuen Personalausweises oder ein De-Mail-Konto. Das hängt von dem Verfahren ab, welches das für die Bearbeitung Ihres BAföG-Antrages zuständige Bundesland vorsieht. Bitte informieren Sie sich auf den Webseiten des zuständigen Bundeslandes oder in Ihrem Amt für Ausbildungsförderung.
Um einen Antrag mit der eID-Funktion des Personalausweises stellen zu können, benötigen Sie Ihren neuen Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion, Ihre persönliche sechsstellige PIN, ein geeignetes Kartenlesegerät, das Sie im Elektronikhandel erhalten sowie eine Software, die eine Verbindung zwischen dem Ausweis und dem Computer ermöglicht (z.B. die „AusweisApp“, die Sie unter www.ausweisapp.bund.de kostenlos herunterladen können).
Weitere Informationen zur eID erhalten Sie unter www.personalausweisportal.de.
Um per E-Mail einen Antrag zu stellen, benötigen Sie ein De-Mail-Konto und die dazu gehörende De-Mail-Adresse. Diese erhalten Sie bei einem De-Mail-Anbieter Ihrer Wahl, bei dem Sie sich registrieren und der Ihre Identität überprüft. Haben Sie die Registrierung und Identifizierung erfolgreich abgeschlossen, wird Ihr De-Mail-Konto freigeschaltet und Sie erhalten Ihre Zugangsdaten. Weitere Informationen und eine Liste mit De-Mail-Anbietern erhalten Sie unter https://www.bsi-fuer-buerger.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Broschueren/De-Mail-Broschuere.pdf;jsessionid=A6749728A5570D1AB305F47053887E03.2_cid341?__blob=publicationFile&v=6 .
Daten und Dokumente für notwendige Belege können bei der elektronischen Antragstellung sicher per Internet übermittelt werden. Beim eID-Verfahren können Sie die eingescannten Dokumente in den gesicherten Bereich hochladen; beim De-Mail-Verfahren versenden Sie die eingescannten Dokumente im Anhang.
Links zur elektronischen Antragstellung (Stand: 19. August 2016)
Bundesland Berlin:
https://www.berlin-bafoeg.de/BAfoeGOnline/ABAfoeG/
Bundesland Brandenburg:
https://www.bafoeg-brandenburg.de/BAfoeGOnline/ABAfoeG/
2. Bildungskredit
Durch das Bildungskreditprogramm der Bundesregierung wird ein zinsgünstiger Kredit – die Zinsen entsprechen denen des BAföG-Bankdarlehens – zur Unterstützung von Studierenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen angeboten. Als fortgeschrittene Ausbildungsphase gilt hier bereits das erste Semester. Der Bildungskredit kann neben dem BAföG oder statt BAföG beantragt werden. Einkommen und Vermögen von Eltern, Ehegatt:innen oder Auszubildenden spielen keine Rolle. Eine Bonitätsprüfung erfolgt nicht. Der Kredit wird bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Studierende das 36. Lebensjahr vollendet. Er kommt also auch für Studierende in Betracht, die wegen Überschreitens der Altersgrenze keinen BAföG- Anspruch mehr haben. Ausnahmen für noch ältere Auszubildende werden beim Bildungskredit nicht gemacht. Ein Rechtsanspruch auf den Bildungskredit besteht nicht. Es handelt sich, anders als beim BAföG, um ein Programm mit einem vorgegebenen Budget.
Die Vergabe des Bildungskredits an Deutsche und andere Staatsangehörige folgt den gleichen Grundsätzen wie beim BAföG. Der Bildungskredit wird also Deutschen im Sinne des Grundgesetzes gewährt. Darüber hinaus können auch Ausländer:innen den Bildungskredit erhalten, sofern sie zu einer der in § 8 BAföG benannten Gruppen gehören.
2.1 Monatliche Raten:
Das Programm sieht vor, dass der Bildungskredit monatlich im Voraus in Raten von 100, 200 oder 300 Euro durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausbezahlt wird. Andere Optionen sind jedoch möglich. Innerhalb eines Ausbildungsabschnittes können bis zu 24 Monatsraten, also maximal bis zu 7.200 Euro bewilligt werden. Die Zahl der Monatsraten kann auf Antrag auf eine geringere Anzahl beschränkt werden, wobei die Kreditsumme mindestens 1.000 Euro betragen muss. In diesem Fall kann später, bis zur Höhe von insgesamt 24 Raten, ein weiterer Bildungskredit beantragt werden. Die Teilung des Gesamtkredites in mehr als zwei Teile ist nicht möglich. Soweit insgesamt die Grenze von 24 Raten und 7.200 Euro nicht überschritten wird, kann ggf. neben dem monatlich auszuzahlenden Kredit, einmalig, bis zur Höhe von 3.600 Euro, ein Teil des Kredits als Abschlag im Voraus ausgezahlt werden, wenn im Einzelfall glaubhaft gemacht wird, dass der Betrag unmittelbar für die Finanzierung eines außergewöhnlichen Aufwands benötigt wird.
Der Kredit ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen jedoch ohne Antrag gestundet. Als Zinssatz erhebt die KfW die European Interbank Offered Rate (EURIBOR) mit einer Laufzeit von 6 Monaten zuzüglich eines Aufschlags von einem Prozent pro Jahr. Der Bildungskredit ist nach einer mit der ersten Auszahlung beginnenden Frist von 4 Jahren in monatlichen Raten von 120 € an die KfW zurückzuzahlen. Er kann aber auch vorab ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.
2.2 Antragsstellung beim Bundesverwaltungsamt
Der Bildungskredit wird schriftlich beim Bundesverwaltungsamt Köln beantragt oder per Internet unter http://www.bildungskredit.de/ . Dem Bewilligungsbescheid ist – wie beim BAföG-Bankdarlehen – ein Vertragsangebot der KfW – Bankengruppe beigefügt, das innerhalb eines Monats unterschrieben an diese zurückzusenden ist.
Weitere Informationen zum Thema Bildungskredit erhalten Sie unter www.bildungskredit.de.
3. Ausbildungsdarlehen
Das Ausbildungsdarlehen wird durch die Deutsche Ärzte Finanz finanziert. Diese hat für die Ausbildung eine spezielle Ausbildungsfinanzierung entwickelt.
3.1 Was wird finanziert?
• Ausbildungskosten gem. Ausbildungsvertrag, die ab Antragstellung zu zahlen sind
• Supervisionskosten im Zusammenhang mit der Ausbildung
• Zinsen bis Ausbildungsende
3.2 Wie wird finanziert?
a. Während der Ausbildung zählt die Bank die vereinbarten Beträge monatlich aus, die anfallenden Zinsen werden mitfinanziert.
b. Nach Abschluss der Ausbildung
• das während der Ausbildung zur Verfügung gestellte Darlehen (einschließlich der mitfinanzierten Zinsen) wird monatlich in 5 Jahren getilgt
• Kombination mit einer Niederlassungsfinanzierung ist möglich (KV-Zulassung erforderlich)
3.3 Wie erfolgt die Abwicklung?
• die Beantragung erfolgt generell über die Deutsche Ärzte Finanz
• Eröffnung eines Girokontos
• auf diesem Konto stellt die Bank den vereinbarten Betrag (max. i.H.d. Ausbildungskosten)
3.4 Voraussetzungen für die Antragstellung
• regelmäßiges monatliches Einkommen (ggfs. auch über Ehegatt:innenbürgschaft oder Bürgschaft der Eltern)
• einwandfreie Schufa-Auskunft
• geordnete Vermögensverhältnis
3.5 Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung
• Selbstauskunft (Formular wird zur Verfügung gestellt)
• Ausbildungsvertrag bzw. Vorvertrag/Entwurf
• Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite)
• Einkommensnachweise (letzter Monat und Dezember des Vorjahres)
• Zusätzlich: während der Ausbildung halbjährliche Einreichung einer Ausbildungsbescheinigung
3.6 Sicherstellung
• Abtretung der Arbeitseinkünfte
• Risikolebensversicherung – erfolgt gemeinsam mit der Darlehensbeantragung
• bei Notwendigkeit Bürgschaft
Auf Wunsch erhalten Sie die Unterlagen zum Finanzierungsprogramm bei:
Deutsche Ärzte Finanz
Michael Karge
Leipziger Straße 44
03048 Cottbus
Tel.: 0355 – 47 84 40
Fax: 0355 – 47 84 420
michael.karge@aerzte-finanz.de
Dort werden dann, wenn Sie Interesse am Darlehen haben, folgende Unterlagen angefordert:
• Selbstauskunft (Vermögensübersicht – Formular liegt bei)
• Haushaltrechnung (Formular liegt bei)
• Einkommensnachweise der letzten 3 Monate von Ihnen
• letzter vorliegender Steuerbescheid
• Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite)
• Kopie des Ausbildungsvertrages
• Angabe der zu finanzierenden Gesamtkosten (Ausbildung + Supervision).
4. Arbeitslosengeld (ALG) I + II
Arbeitslosengeld setzt neben der Erfüllung einer Anwartschaftszeit und dem Erwerben von Ansprüchen mittels eines sozialversicherungspflichtigen Jobs auch Verfügbarkeit voraus. In einer Ausbildung stehen Sie der Vermittlung und dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Möglich wäre allenfalls der Bezug von begleitend ALG2, sofern der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 SGB II nicht greift oder der Bezug von Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II, sofern Sie tatsächlich BAföG erhalten.
Allerdings sind Leistungen nach dem SGB II an weitere Voraussetzungen geknüpft, deren Erfüllung sich nicht abschätzen lassen. Eine Ausbildung allein begründet jedenfalls keinen Anspruch auf ALG I oder II.
4.1 Nebentätigkeiten
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld dürfen Sie eine selbstständige Tätigkeit beziehungsweise eine Beschäftigung ausüben und ein Nebeneinkommen erzielen.
Die Nebenbeschäftigung darf allerdings einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen. Erreicht oder überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Gegebenenfalls ist eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich.
Sofern Sie eine Nebenbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden ausüben, wird Ihr Nebeneinkommen angerechnet. Dabei bleiben jedoch 165 € monatlich anrechnungsfrei.
Wichtig ist, dass Sie jede Nebenbeschäftigung der Agentur für Arbeit unverzüglich und ohne Aufforderung melden.
4.2 Sonderfälle beim Nebeneinkommen
Besonderheiten hinsichtlich des anrechnungsfreien Entgelts gelten dann, wenn Sie während der letzten 18 Monate vor der Anspruchsentstehung mindestens für 12 Monate neben einem Versicherungspflichtverhältnis
• eine Beschäftigung oder
• eine selbstständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfende:r Familienangehörige:r ausgeübt haben.
In diesem Fall bleibt Nebeneinkommen bis zur Höhe des während der letzten 12 Monate in dieser Tätigkeit erzielten durchschnittlichen Entgelts anrechnungsfrei. Der Freibetrag beträgt aber mindestens weitere 165 € monatlich.
Ein Versicherungspflichtverhältnis liegt vor, wenn Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhoben werden, also z. B. bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, Bezug von Übergangsgeld.
Für weitere Fragen zum Thema Finanzierungsmöglichkeiten wenden Sie sich bitte an die Institutsleitung oder an die jeweilige Finanzierungseinrichtung.
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