Gesetzliche Grundlagen
EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing) ist als Behandlungsmethode in der Einzeltherapie bei Erwachsenen als abrechnungsrelevante Zusatzqualifikation für die anerkannten Richtlinienverfahren zugelassen worden.
(vgl.: Ergänzungen der § 5 und 6 durch Abs. 8 bzw. Abs. 7 in der „Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung“ vom 15.12.2014); in Kraft getreten am 15.01.2015.
Auf Grundlage der Ergänzung in der „Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung“ in § 6 durch den neu eingefügten Abs. 7, ist die BFA als staatlich anerkannte Ausbildungsstätte nunmehr ermächtigt, Weiterbildungen im Rahmen von Verhaltenstherapie für den Bereich EMDR als vertragsärztlich abrechnungsrelevante Zusatzqualifikation anzubieten, durchzuführen und als Voraussetzung zur Erlangung einer Abrechnungsgenehmigung entsprechend der hierfür zu erbringenden Ausbildungsvoraussetzungen und Ausbildungsinhalte (§ 6 Abs. 7 Psychotherapie-Vereinbarung) auch entsprechend zu zertifizieren.
§ 6 Abs. 7 der Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 BMV-Ä) lautet:
EMDR als Methode zur Therapie posttraumatischer Belastungsstörungen bei Erwachsenen als Einzeltherapie
– durch Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) oder nach Abs. 2 (analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) oder nach Abs. 3 (Verhaltenstherapie) und
– durch die Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen, aus denen sich ergibt, dass Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und der EMDR erworben wurden. Ist im Rahmen der Ausbildung diese Qualifikation nicht erworben worden, ist nachzuweisen, das
– in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie
der Traumabehandlung und EMDR erworben wurden und
– mindestens 40 Stunden Einzeltherapie
– mit mindestens 5 abgeschlossenen EMDR-Behandlungsabschnitten
– unter Supervision von mindestens 10 Stunden
mit EMDR durchgeführt wurden. Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten gemäß § 6 Psychotherapeuten-Gesetz erworben worden sein.
Die Genehmigung wird für die Durchführung der Methode EMDR in dem Verfahren erteilt, für das die Erfüllung der in diesem Absatz geforderten Voraussetzungen an die Qualifikation nachgewiesen wurde.